Änderung im Arbeitsrecht 1: Meldestelle für Rechtsverstöße ab 50 Angestellten
Bereits seit dem 02. Juli 2023 müssen Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden eine Meldestelle einrichten. Dort haben diese die Möglichkeit, anonym Rechtsverstöße bzw. Hinweise auf Rechtsverstöße zu melden. So wird Betrug, Fehlverhalten, Korruption und weiteren illegalen Machenschaften der Kampf angesagt. Seit Dezember 2023 droht Unternehmen sogar ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, wenn eine Meldestelle fehlt.
Seit dem 17. Dezember 2023 müssen nun auch kleinere Unternehmen ihren Mitarbeitenden diesen Whistleblowing-Weg bieten. Schon ab 50 Angestellten muss nun eine Meldestelle vorhanden sein. Gut zu wissen: Kleinere Unternehmen können mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle einrichten.
Einige gute Gründe für Meldestellen:
- Ethische Unternehmenskultur: Die Möglichkeit, Missstände anonym und sicher melden zu können, stärkt nicht nur die Mitarbeiterbindung, sondern sorgt für ein ethisch einwandfreies Arbeitsumfeld.
- Risikominimierung: Rufschädigung, finanzielle oder sogar rechtliche Konsequenzen – diese und weitere Dinge können durch gut genutzte Meldestelle frühzeitig abgewendet werden.
- Sorgenfreie Stakeholder: Stakeholder erwarten von Unternehmen Integrität. Eine Meldestelle unterstützt das und kann das Vertrauen der Stakeholder ins Unternehmen stärken.
- Empowerment: Die Mitarbeitenden wissen, dass sie Missstände in einem geschützten Rahmen und ohne persönliche Nachteile melden können – und fühlen sich dadurch ermutigt, es zu tun.
Änderung 2: Der gesetzliche Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn zieht an – und das in zwei Schritten. Schritt eins gilt seit Januar 2024. Damit liegt die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nun bei 12,41 Euro. Davor waren es exakt 12 Euro brutto pro Stunde. Entsprechend steigt auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber von 520 Euro brutto auf 538 Euro.
Übrigens: Vom Mindestlohn ausgenommen sind nur ganz bestimmte Personenkreise – zum Beispiel Auszubildende und Selbstständige. Die nächste Erhöhung gilt dann ab Anfang 2025. Dann geht es für die Lohnuntergrenze nochmal um 41 Cent hoch – auf 12,82 Euro.
Änderung im Arbeitsrecht 3: Anhebung der Ausgleichsabgabe
Es ist wichtig und wertvoll, dass alle Menschen die gleichen Chancen haben, am Arbeitsleben teilzunehmen. Deshalb müssen Unternehmen unter anderem eine Ausgleichabgabe zahlen, wenn sie keine oder nicht ausreichend Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen.
Die Grundregel: Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten müssen mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitenden besetzen. Sind es weniger, müssen sie seit Januar 2024 pro anderweitig besetztem Arbeitsplatz Folgendes zahlen:
- Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent: 140 Euro (davor 125 Euro)
- Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent: 245 Euro (davor 220 Euro)
- Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent: 360 Euro (davor 320 Euro)
- Beschäftigungsquote von 0 Prozent: 720 Euro (NEU!)
Änderung 4: Zusätzliche Meldepflicht in Sachen Elternzeit
Bisher haben Unternehmen den Krankenkassen gemeldet, wenn eine Elternzeit beginnt. Das hat sich bewährt und das bleibt auch so. Aber es gibt nun eine Ergänzung: Seit Januar 2024 müssen Unternehmen nicht nur mitteilen, wann Mitarbeitende in Elternzeit gehen, sondern auch, wann diese endet.
Früher haben Krankenkassen immer erst mit Verzögerung erfahren, wenn Mitarbeitende aus der Elternzeit zurückkamen – nämlich durch die nachfolgende Entgeltmeldung. Das sorgte für unnötigen Verwaltungsaufwand. Wichtiger Hinweis: Startete die Elternzeit schon vor Januar 2024 müssen Unternehmen den Krankenkassen nicht das Ende melden.
Änderung im Arbeitsrecht 5: Letzte Chance für die Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht mehr taufrisch und bald Geschichte. Aber der Reihe nach: Schon seit dem 26. Oktober 2022 können Unternehmen ihren Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Entweder als Einzelsumme oder aufgeteilt auf mehrere Monate.
Noch bis Ende 2024 können auch Sie Ihren Angestellten diese Freude machen. Top-Recruiting-Tipp: Sprechen Sie in Ihren Stellenanzeigen über die Inflationsausgleichsprämie und steigern Sie Ihre Chance auf mehr Bewerbungen.
Damit sind wir am Ende unserer Übersicht bezüglich der wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2024. Wir hoffen, Sie konnten einiges für Ihren Unternehmensalltag mitnehmen und wünschen Ihnen ein glorreiches Geschäftsjahr 2024!
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