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    Ganz recht: die fünf wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht 2023 

    Neues Jahr, neue Regelungen. Alle Jahre wieder treten neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft. Wir machen Sie als Arbeitgeber fit für 2023 und haben alle wichtigen Entwicklungen für Sie zusammengefasst. Von A wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Z wie Zusatzbeitrag. 

    Ganz recht: die fünf wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht 2023

    1. Der gelbe Schein ist Geschichte    

    Wenn sie krank sind, müssen Ihre Angestellten Ihnen ab dem 01. Januar 2023 keinen gelben Schein mehr vorlegen. Sie müssen lediglich Bescheid geben, dass sie arbeitsunfähig sind. Vielmehr sind nun Sie als Arbeitgeber in der Pflicht. Sie müssen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt bei der Krankenkasse abrufen.  

    Diese wird von dem behandelnden Arzt elektronisch an die Krankenkasse übertragen. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. 

    Aber es gibt ein paar Ausnahmen. Keine eAU ist möglich bei: 

    • Beschäftigten, die privat versichert sind 
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt werden 
    • Minijobbern, die in Privathaushalten arbeiten 

    2. Arbeitszeiterfassung wird Pflicht    

    Was lange liegt, wird endlich wahr. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich schon 2019 für die Arbeitszeiterfassung verpflichtend ausgesprochen. Was passierte in Deutschland? Erst einmal wenig bis nichts. Doch im September 2022 schwang das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Hammer: Die Arbeitszeiterfassung ist nun Pflicht.  

    Aber wie genau soll die Erfassung laufen? Vieles deutet darauf hin, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zeitnah eine Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf den Weg bringt. Grundsätzlich werden folgende Möglichkeiten bestehen:  

    • Arbeitgeber stellen Mitarbeitern Zeiterfassungssysteme zur Verfügung 
    • Arbeitgeber verpflichten ihre Mitarbeiter, ihre Zeiten selbst zu erfassen.  

    Dabei ist es egal, ob die Zeiterfassung digital oder in Papierform erfolgt. 

    3. Prämie gegen den Preiswucher 

    Alles wird teurer und viele Arbeitnehmer müssen jeden Euro mehrmals umdrehen. Deshalb hat die Bundesregierung reagiert. Bereits seit dem 26. Oktober 2022 können Sie als Arbeitgeber Ihren Angestellten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen – steuer- und abgabenfrei.  

    Diese Inflationsausgleichsprämie ist von Ihrer Seite aus absolut freiwillig und zahlbar bis zum 31. Dezember 2024. Ein kleiner Tipp: Wenn Sie die Inflationsausgleichsprämie zahlen, vermerken Sie dies doch in Ihren Stellenanzeigen – so stärken Sie Ihr Arbeitgeberimage und steigern Ihren potenziellen Recruiting-Erfolg. 

    4. Resturlaub ohne Verfallsdatum 

    Bisher verfiel der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr spätestens nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Jahres. Doch das war einmal. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar: Resturlaub aus dem Vorjahr darf nicht mehr verfallen.  

    Beziehungsweise nur noch unter folgenden Voraussetzungen: 

    • Sie haben Ihre Angestellten über den bevorstehenden Verfall informiert. 
    • Sie haben diese förmlich aufgefordert, den Urlaub zu nehmen  
    • Die Angestellten hatten die Möglichkeit, den Urlaub zu nehmen. 

    5. Zusatzbeitrag zieht an 

    Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen liegt im neuen Jahr bei durchschnittlich 1,6 Prozent. Damit steigt er um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Wie kommt das zustande? Ein Expertenrat schätzt die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds.  

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestimmt dann den Zusatzbeitragssatz. Übrigens: Der Gesamtbeitrag aus allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag beträgt nun im Schnitt 16,2 Prozent vom Bruttogehalt – Sie als Arbeitgeber übernehmen wie gewohnt die Hälfte. 

    Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2023! 

    Foto von pexels: EKATERINA BOLOVTSOVA


    Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen besonders wichtig, High Potentials zu gewinnen und vorhandene Mitarbeiter zu binden. Dazu ist es sinnvoll, eine langfristige HR-Strategie zu verfolgen, die die Themen Personalmarketing, Employer Branding, Employee Branding und Mitarbeiterzufriedenheit vereint. Hier kommt die Abteilung Human Resources ins Spiel. Welche Aufgaben diese hat und warum eine gute HR-Strategie so wichtig ist, erfahren Sie in unserem Wiki-Beitrag.