Handschlag

Personaleinstellung

Unter einer Personaleinstellung wird im Arbeitsrecht die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses verstanden. Hierzu wird ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, durch welchen der Arbeitnehmer eine Anstellung bei dem jeweiligen Unternehmen erhält. Wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, so unterliegt dieser dem Weisungs- und Direktionsrecht des Betriebsinhabers. Durch Begründung des Arbeitsverhältnisses stellt der Arbeitnehmer dem Unternehmen seine Arbeitsleistung zur Verfügung, für welche er als Gegenleistung einen Arbeitslohn erhält.

Inhaltsverzeichnis

Was bringt die Einstellung eines Mitarbeiters mit sich?

Bevor ein Kandidat eingestellt werden kann, muss sich dieser in der Regel um einen Arbeitsplatz bewerben und daraufhin den gesamten Bewerbungsprozess durchlaufen, der sich von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden kann. Dazu gehören oftmals ein Assessment Center und ein Vorstellungsgespräch. Kann der Kandidat dort überzeugen, so wird ihm die jeweilige Stelle angeboten. Mit dem Unterschreiben eines Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis begründet und der Arbeitnehmer eingestellt. Dadurch ergeben sich für beide Parteien sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten.

 

Die Hauptflicht des Arbeitnehmers ist dabei die Arbeitspflicht. Die im Vertrag beschriebene Arbeit muss von ihm persönlich und in der vereinbarten Wochenarbeitszeit erbracht werden. Übt ein Mitarbeiter mehrere Tätigkeiten aus, so bringt dies weitere Hauptpflichten mit sich. So darf er keine Arbeit bei einem zweiten Arbeitgeber gleicher Art annehmen, wenn der erste Arbeitgeber dies nicht gestattet. Zudem hat er selbst dafür zu sorgen, dass seine Arbeitszeit insgesamt nicht die gesetzliche Höchstgrenze von 48 Wochenstunden überschreitet und dass seine Nebentätigkeit seine Leistungsfähigkeit im Hauptjob nicht beeinträchtigt.

 

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, dem Angestellten für dessen Arbeitsleistung eine Vergütung in Form eines Arbeitsentgeltes zu zahlen. Zudem ist er dazu verpflichtet, die Zahlung pünktlich vorzunehmen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen und das Entgelt im Falle von Krankheit oder Urlaub weiterzuzahlen. Außerdem muss er eine schriftliche Lohnabrechnung ausstellen, in welchem das Gehalt ebenso wie alle Abzüge aufgeführt sind.

 

Welche Anstellungsarten gibt es?

Die Einstellung einer Person bedeutet nicht automatisch, dass dieser ein Angestellter des Unternehmens ist. Je nach Beschäftigungsart wird per Definition nämlich zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden. In der Regel erhalten Angestellte ein festes monatliches Gehalt, während Arbeiter nach geleisteten Stunden bezahlt werden.

 

Normalarbeitsverhältnis:

Die typische Anstellungsart und damit als Normalarbeitsverhältnis bezeichnet ist die Vollzeitbeschäftigung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer in einer solchen festen Anstellung arbeiten in Vollzeit, d.h. 40 Stunden die Woche. Für einen Vollzeit-Angestellten ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die gesetzlichen Nebenlohnkosten, die dem Arbeitgeber für die Anstellung einer Vollzeitkraft entstehen, belaufen sich auf ca. 20% des Bruttolohns zuzüglich Lohnfortzahlungserstattungen. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls gesetzliche Zahlungen zu leisten. So muss dieser von seinem Bruttogehalt Sozialabgaben und Steuern zahlen, woraus sich letztendlich sein Nettogehalt ergibt.

 

Atypische Beschäftigungsverhältnisse:

In negativer Abgrenzung zum Normalarbeitsverhältnis ist es ebenfalls möglich, eine Stelle mit einem sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnis anzubieten. Darunter zählen alle Formen der Beschäftigung, die nicht als Vollzeittätigkeit angesehen werden können, da sie mindestens eine der Voraussetzungen einer Vollzeitbeschäftigung nicht erfüllen. In der Regel reichen diese nicht aus, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Dennoch sind sie nicht mit prekärer Beschäftigung gleichzusetzen, da sich diese durch ein erhöhtes Armutsrisiko des Beschäftigten auszeichnet.

 

Teilzeitbeschäftigung:

Neben einer Vollzeitkraft kann also beispielsweise auch eine Teilzeitkraft eingestellt werden. Diese genießt in der Regel ebenfalls eine feste Anstellung, allerdings belaufen sich die Wochenarbeitsstunden auf weniger als 40 Stunden. Die gesetzlichen Regelungen zu Sozialabgaben etc. sind dieselben wie bei einem Normalarbeitsverhältnis.

 

Werkstudenten-Tätigkeit:

Personen, die sich noch im Studium befinden, werden nebenberuflich meist als Werkstudenten eingestellt. Werkstudenten gelten als normale Angestellte, allerdings ist ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit auf maximal 20 Stunden begrenzt, in den Semesterferien darf sie auf 40 Wochenstunden ausgeweitet werden. Für die Einstellung eines Werkstudenten ist es nicht notwendig, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für diesen zahlt. Ausgenommen davon ist die Rentenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass die Lohnnebenkosten deutlich geringer sind als für einen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten. Voraussetzung zur Beschäftigung eines Werkstudenten ist, dass diesem mindestens 451 € Brutto gezahlt werden muss, da es sich andernfalls um eine geringfügige Beschäftigung handelt, welche höhere Lohnnebenkosten mit sich bringt.

 

Geringfügige Beschäftigung:

Bei einer geringfügig Beschäftigten handelt sich um Mitarbeiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, bei welchem allerdings keine maximale Wochenarbeitszeit festgelegt ist. Allerdings darf das Gehalt die Grenze von 450 € im Monat nicht überschreiten und der Arbeitgeber muss sich an die Zahlung des Mindestlohns halten. Die Lohnnebenkosten für einen sogenannten Minijobber belaufen sich auf knapp 31 % des Bruttolohns. Dazu gehören neben Pauschalbeiträgen zur Renten- und Krankenversicherung auch die Lohnsteuer und Umlagen. Ist der Minijob die einzige Einnahmequelle des Mitarbeiters, so muss dieser keine Steuern aufwenden.

 

Kurzfristige Beschäftigung:

Genau wie der Minijob zählt auch die kurzfristige Beschäftigung zu den geringfügigen Beschäftigungsarten. Allerdings muss der Arbeitgeber für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung, sondern lediglich die Umlagebeiträge zahlen. Für diese Sozialversicherungsfreiheit muss die Tätigkeit zeitlich begrenzt sein, entweder durch vertragliche Regelungen oder die Eigenart der Tätigkeit. Außerdem darf sie nicht berufsmäßig ausgeführt werden und das monatliche Entgelt muss mehr als 450 € betragen.

 

Praktika:

Des Weiteren ist es möglich, Praktikanten ins Unternehmen einzustellen. Hierbei ist es wichtig, zwischen einem freiwilligen und einem Pflichtpraktikum zu unterscheiden. Freiwillige Praktika fallen unter das Berufsbildungsgesetz. Haben sie eine Dauer von weniger als drei Monaten, so sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Sobald das Praktikum allerdings mehr als drei Monate geht, fällt es unter das Mindestlohngesetz. Anders bei den Pflichtpraktika: diese sind meist Bestandteil der Prüfungsordnung von Studierenden und dauern meist drei bis sechs Monate. Allerdings sind Arbeitgeber, unabhängig von der Länge des Praktikums, nicht dazu verpflichtet, den Pflichtpraktikanten einen Lohn zu zahlen.

 

Rechtliche Vorschriften bei der Personaleinstellung

Zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters reicht das Unterschreiben eines Arbeitsvertrages allein nicht aus. Dennoch ist er natürlicher ein wichtiger Bestandteil einer Personaleinstellung und muss folgende Informationen enthalten:

 

  • Name und Anschrift beider Parteien
  • Arbeitsort
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Beginn der Tätigkeit
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Probezeit
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Jährlicher Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfrist
  • Höhe der Vergütung

Die Einstellung unterliegt in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern laut §§ 99 –101 BetrVG der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Mitarbeiter über die vereinbarte Altersgrenze hinaus im Unternehmen weiterbeschäftigt oder ein befristeter Vertrag verlängert werden soll. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Einstellung in Kenntnis zu setzen und ihm die Bewerbungsunterlagen sowie Auskunft zu der Person zu geben.

 

Der Betriebsrat kann die Einstellung einer Person verweigern, wenn dies beispielsweise gegen ein Gesetz verstoßen würde. In diesem Fall muss die Zustimmungsverweigerung innerhalb von einer Woche schriftlich bekannt gemacht werden, da andernfalls eine automatische Zustimmung erfolgt.

 

Neben diesen Regelungen ist zudem zu beachten, dass Arbeitgeber die Neuzugänge im Unternehmen zu melden haben.

 

Anmeldungen:

Neben der Erstellung eines Arbeitsvertrages kommen aber noch weitere Pflichten auf den Arbeitgeber zu. Um generell Personal einstellen zu können, ist ein Unternehmen zur Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet. Durch diese Meldung wird dem Arbeitgeber eine Betriebsnummer zugeteilt, die er braucht, um seine Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anzumelden.

 

Diese Anmeldung wird über die Krankenkasse vorgenommen, welche die entsprechenden Informationen an die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen noch vor der ersten Gehaltsabrechnung weiterleiten muss. Der Arbeitgeber muss nämlich anteilig Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Pflege- und Krankenversicherung seiner Mitarbeiter zahlen. Im Falle eines Minijobbers wird dieser bei der Minijobzentrale der Knappschaft-Bahn-See angemeldet.

 

Zudem ist auch eine Anmeldung aller neuen Mitarbeiter bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft verpflichtend. Diese übernimmt die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung, für welche der Arbeitgeber komplett aufkommen muss. Die Anmeldung muss bereits innerhalb der ersten Arbeitswoche erfolgen.

 

Ebenso ist eine Umlageversicherung bei Personaleinstellung Pflicht. Durch diese wird die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers versichert, indem die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Lohnfortzahlung erstatten.

 

Kategorie: Personalrecruiting

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