Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag: Welche Inhalte müssen enthalten sein?

Nach deutschem Recht ist ein Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher, gegenseitiger Vertrag und Bestandteil des Arbeitsrechts. Dieser wird zwischen zwei Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschlossen. Damit ist er als unselbstständiger Dienstvertrag eine Sonderform des Dienstvertrages i.S.d. § 611 BGB. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sozial abhängig und in Bezug auf die Art seiner Tätigkeit, seine Arbeitszeit sowie den Arbeitsort an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist.

Inhaltsverzeichnis

Wo liegt der Unterschied zwischen einem befristeten und unbefristeten Arbeitverhältnis?

Bei der Schließung eines Arbeitsvertrages ist es notwendig, zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen, bei welchen das Beschäftigungsverhältnis für unbestimmte Zeit gilt, muss der Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist zulässig. Ebenfalls möglich ist ein sogenanntes stillschweigendes Übereinkommen, bei welchem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt, ohne dass der Arbeitgeber diesem widerspricht und damit automatisch zustimmt.

Im Gegensatz dazu ist es bei befristeten Arbeitsvertrag – bei welchem das Arbeitsverhältnis zu einem, festgelegten Zeitpunkt endet, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss – Pflicht, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu verfassen. Dabei muss die Befristung schon bei Abschluss des Vertrages festgelegt werden und kann nicht nachträglich beschlossen werden. Allerdings ist ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ist dem nicht so, darf die Befristung nur eine Dauer von bis zu zwei Jahren betragen, ansonsten handelt es sich um eine unwirksame Befristung.

Generell ist es von Vorteil, in jedem Fall einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form und möglichst detailliert zu verfassen. Dadurch können mögliche Unklarheiten oder Differenzen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einfacher geklärt werden. Zudem besagt das Nachweisgesetz, dass Arbeitgeber bei jeder Neueinstellung dazu verpflichtet sind, einige wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und diese dem Angestellten vorzulegen. Der schriftliche Nachweis über die grundlegenden Inhalte des Arbeitsvertrags müssen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn seiner Tätigkeit ausgehändigt werden.

Ein Arbeitsvertrag muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, wobei sich der Arbeitgeber durch eine von ihm bevollmächtigte Person vertreten lassen kann.

 

Was regelt ein Arbeitsvertrag?

Alle wichtigen Bedingungen einer beruflichen Tätigkeit, unabhängig ob befristet oder nicht, werden in einem Arbeitsvertrag festgehalten. Dieser bildet damit die Grundlage für ein Beschäftigungsverhältnis. Die im Vertrag geregelten Hauptpflichten bestehen in der persönlichen Arbeitsleistung seitens des Angestellten sowie der daraufhin folgenden Vergütung dieser Leistung durch den Arbeitgeber. Die genaue Höhe der vereinbarten Vergütung wird ebenfalls im Arbeitsvertrag niedergeschrieben.

Die Pflichten des Angestellten sind durch gesetzliche Regeln begrenzt, von welchen Arbeitgeber nicht abweichen dürfen. Durch Gesetze, wie    z. B. dem Mutterschutz– oder dem Arbeitszeitgesetz, soll der Arbeitnehmer geschützt werden.

Neben den Hauptpflichten werden in einem Arbeitsvertrag zudem Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die Dauer der Probezeit sowie die wöchentliche Arbeitszeit, Arbeitsort, Kündigungsfristen und Urlaubs- sowie Krankheitsregelungen erfasst.

Außerdem stehen in ihm auch Fürsorge- und Treuepflichten, die von beiden Vertragsparteien zu erfüllen sind. Sollte ein Mitarbeiter gegen eine seiner Pflichten verstoßen, so kann dieser eine Abmahnung durch seinen Vorgesetzten erhalten und im Falle einer Wiederholung gegebenenfalls gekündigt werden.

 

Welche Inhalt muss ein Arbeitsvertrag enthalten?

Laut § 2 des Nachweisgesetzes muss sich in einem Arbeitsvertrag auf einige bestimmte Dinge geeinigt werden. In der Regel werden diese allerdings vom Arbeitgeber vorgegeben und durch Unterschrift des Arbeitnehmers angenommen. Zu diesen zählen die namentliche Nennung beider Vertragspartner mit samt ihrer Adressen, Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Definition der zu erbringenden Arbeitsleistung und deren Vergütung.

Die Definition der Tätigkeiten des Angestellten sollte durch den schriftlichen Vertrag allerdings nicht zu stark eingegrenzt werden, da der Arbeitnehmer ansonsten bei jeder Aufgaben-Änderung zustimmen oder sogar eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung ausgesprochen werden muss. Über die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus sind Arbeitnehmer durch gesetzliche Vorschriften dazu verpflichtet, Mehrarbeit sowie Überstunden zu leisten, falls diese aufgrund betrieblicher Notwendigkeit angeordnet werden. Bei der Vereinbarung der Höhe des Entgelts ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet.

Neben diesen wesentlichen Punkten müssen auch Informationen über den Urlaubsanspruch, die genauen Arbeitszeiten und die Frist zur Kündigung schriftlich festgehalten werden. Weitere Details über die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses sind nicht zwingend notwendig aber dennoch ratsam, da die Bedürfnisse eines jeden Betriebes unterschiedlich sind und die individuellen Arbeitsverträge auf diese ausgerichtet werden sollten. Diese müssen sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und dürfen lediglich dann von Regelungen des Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarungen abweichen, wenn sie zugunsten des Angestellten sind.

Seit Beginn des Jahres 2003 unterliegen sämtliche unbefristeten und befristeten Verträge einer Inhaltskontrolle über die Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern individuell festgelegte Klauseln den gesetzlichen Anforderungen widersprechen, kann dies zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen.

 

Probezeit im Arbeitsvertrag

Im Regelfall wird bei einer Neuanstellung im Arbeitsvertrag festgelegt, dass dem Arbeitsverhältnis eine Probezeit von meist drei bis sechs Monaten vorausgeht. Meist kann während der Probezeit mit einer zweiwöchigen Frist zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden, d. h. sie kann auch am letzten Tag der Probezeit erfolgen. Sollte eine Probezeit von über sechs Monaten vereinbart worden sein, so darf die verkürzte Kündigungsfrist nur bis zum sechsten Monat bestehen, danach ist sich an die normale vierwöchige Frist laut § 622 Absatz 3 BGB zu halten. Ist keine entsprechende Vertragsklausel vorhanden, so besteht das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit.

Durch den Gesetzgeber ist zwar keine Höchstdauer der Probezeit vorgeschrieben. Allerdings gibt er aber vor, dass die kürzere Kündigungsfrist nur während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten darf. Sind im Arbeitsvertrag weitere Kündigungsfristen aufgeführt, ohne die Erklärung, dass diese erst nach Ablauf der Probezeit gelten sollen, sind diese bereits während der Probezeit gültig.

Ist die Probezeit beendet, so besteht das Arbeitsverhältnis automatisch fort, ohne dass der Vertrag geändert werden muss. Soll nach ihrem Ablauf allerdings nicht am Arbeitsverhältnis festgehalten werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Kündigung.

 

Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es?

Neben dem Vertrag für ein sogenanntes Normalarbeitsverhältnis – dem unbefristeten, abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit – existieren noch weitere Arten des Arbeitsvertrages. Außer dem befristeten Arbeitsvertrag ist dabei beispielsweise der projektbezogene Arbeitsvertrag zu erwähnen.

Benötigt ein Unternehmen für ein bevorstehendes Projekt schnell neue Fachkräfte zur Unterstützung, so kann dieser Vertrag eine Lösung darstellen, ohne dass die Arbeitskräfte mit einem langfristigen Arbeitsverhältnis ins Unternehmen geholt werden müssen. Im Gegensatz zu befristeten Verträgen gilt das Verhältnis nicht bis zu einem zuvor festgelegten bestimmten Datum, sondern solange, bis das entsprechende Projekt beendet wurde.

Eine weitere mögliche Form ist der Praktikantenvertrag. Bei diesem wird der Praktikant für den von ihm gewünschten Zeitraum angestellt. Dies können beispielsweise Schüler oder Studenten sein. In der Regel wird den Praktikanten kein Lohn für ihre Tätigkeit gezahlt.

Zudem existieren auch für Neben- und Aushilfsjobs eigene Arbeitsverträge. Zu diesen zählen z. B. die sogenannten Minijobs auf 450 €-Basis.

Neben den genannten Beispielen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Arten von Arbeitsverträgen. So sind auch Verträge für Altersteilzeit, freie Mitarbeit, Leiharbeit oder Studentenjobs allgegenwärtig.



Kategorie: Arbeitsrecht

Das könnte Sie auch interessieren

Ihr persönlicher Draht zu uns

Sie haben Fragen, benötigen allgemeine Informationen zu unseren Leistungen und Konditionen oder möchten zu einem bestimmten Thema beraten werden? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Per Serviceline. Schnell und kostenfrei:
+49 800 7283651

Per E-Mail. Unter dieser Adresse:
mail@raven51.de