Jugendarbeitsschutz

Jugendarbeitsschutz​

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird neben dem Schutz von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) in der Öffentlichkeit und im Medienbereich auch die Zulässigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses für Minderjährige geregelt. Maßgebliche Regelungen für Link-Text Arbeitsverträge mit Jugendlichen sind sowohl im Minderjährigen-Recht (BGB) als auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert.

Inhaltsverzeichnis

Wie lautet die Definition von „Jugendlicher“?

Als Jugendliche werden Personen bezeichnet, die das 15. Lebensjahr zwar bereits vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind. Es ist möglich, dass Jugendliche Arbeitsverträge wirksam schließen, allerdings nur, wenn im Vorfeld die gesetzlichen Vertreter (die in der Regel die Eltern sind) dem zugestimmt haben (§§ 1626, 1629 BGB). Bis diese Zustimmung vorliegt, gilt der Vertrag als schwebend unwirksam (§§ 105 bis 107 BGB), dies bedeutet er hat keine Bindungswirkung. Wird die Genehmigung von den gesetzlichen Vertretern nicht erteilt, so gilt der Vertrag als nichtig. Ein Arbeitgeber kann hier keinerlei Ansprüche einem Jugendlichen gegenüber geltend machen.

 

Daher sollten Unternehmen, möchten sie minderjährige Arbeitskräfte einstellen, umgehend oder bereits im Vorfeld die Zustimmung bei dem / den Erziehungsberechtigten einholen. Kann der Jugendliche diese Ermächtigung bei Dienstantritt vorweisen, gilt er in allen Belangen, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, als unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113BGB).

 

Minderjährige weisen allgemeiner Meinung nach viel weniger Erfahrung in Rechtsgeschäften auf als Volljährige, deshalb gelten sie vor dem Gesetz als besonders schutzbedürftig.

 

Minderjährige dürfen mit ihren eigenen finanziellen Mitteln (z. B. Taschengeld) andere Verträge schließen (z. B. einen Kaufvertrag), allerdings sind nur solche Rechtsgeschäfte gestattet, die dem Kind oder Jugendlichen einen Vorteil verschaffen. Ein Arbeitsvertrag bringt zwar monetäre Entlohnung, allerdings ist der Jugendliche in der Pflicht, ein bestimmtes Pensum an Arbeitsleistung zu erbringen und somit ist es für diesen nicht mehr nur von Vorteil.

 

Abgrenzung: Beschäftigung zu geringfügiger Hilfeleistung

Die beiden Begriffe Beschäftigung und geringfügige Hilfeleistung sind arbeitsrechtlich voneinander zu trennen.

 

Geringfügige Hilfeleistung meint lediglich kleinere Arbeiten, um anderen einen Gefallen zu tun, die mit einem kleinen Obolus belohnt werden können. Hierzu zählen auch Arbeiten in Jugendeinrichtungen, Aufgaben im Haushalt oder in der Nachbarschaft. Beispiele hierfür sind für andere die Straße zu kehren oder den Rasen zu mähen.

 

Mit einem Beschäftigungsverhältnis gehen eine fest vereinbarte Zeit, Aufgabe und Bezahlung einher, dem die Erziehungsberechtigten zustimmen müssen.

 

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gilt es bei Jugendlichen zu beachten?

Während für Auszubildendenverträge oftmals die Vorlagen von zuständigen Industrie- und Handelskammern herangezogen werden, gibt es für geringfügig Beschäftigte keine divers gestalteten Vertragsvorlagen.

 

Dennoch gibt es einige Regelungen zu beachten, möchte man Jugendliche unter Vertrag nehmen.

 

Einschränkungen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgende Regeln für die Beschäftigung von Minderjährigen vor:

 

  • Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten
  • Die wöchentliche Arbeitszeit ist mit 40 Stunden an 5 Werktagen gedeckelt
  • Es besteht ein Beschäftigungsverbot an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen
  • Es besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot am 24. und 31.12. nach 14 Uhr
  • Jugendlichen ist eine Ruhepause von mindestens 12 Stunden zu geben, ebenfalls sind Arbeitseinsätze in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht gestattet

Ebenfalls verboten sind Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sowie ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit überschritten wird.

 

Ausnahmen der Einschränkungen

Aufgrund der Branchenvielfalt kann nicht jede Einschränkung eingehalten werden. Dafür hat das Jugendschutzgesetz für Jugendliche ab 16 Jahren folgende Ausnahmen mit aufgenommen:

 

  • Arbeitsbeginn ab 5 Uhr morgens in Bäckereien (Jugendliche ab 17 Jahren bereits ab 4 Uhr)
  • Arbeit ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr in der Landwirtschaft
  • Beschäftigung bis 22 Uhr im Schausteller- und Gaststättengewerbe
  • Einsätze bis 23 Uhr in Schichtbetrieben
  • Das Beschäftigungsverbot an Samstagen entfällt zum Beispiel bei Gaststätten oder im Einzelhandel
  • Das Beschäftigungsverbot an Sonntagen entfällt in Branchen wie der Pflege oder Krankenhäusern

Für das Beschäftigungsverbot an Feiertagen gilt dasselbe wie für Sonntage mit Ausnahme des ersten Weihnachtstages, Neujahr, dem ersten Ostertag und dem ersten Mai.

 

Urlaubsanspruch und Pausenzeiten

Unternehmen, die einen Jugendlichen angestellt haben, müssen ihm auch ausreichende Pausen (Unterbrechung von mindestens 15 Minuten) gewähren. Folgende Pausenregelungen sind einzuhalten:

 

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • Pausen können frühestens eine Stunde nach Dienstantritt und spätestens eine Stunde vor Feierabend genommen werden
  • Es muss ein gesonderter Pausenraum bereitgestellt oder dafür gesorgt werden, dass zu Pausenzeiten nicht in den Arbeitsräumen gearbeitet wird

Ebenfalls ist den jugendlichen Angestellten bezahlter Urlaub zu gewähren. Dieser staffelt sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • Unter 16 Jahren mindestens 30 Tage
  • Unter 17 Jahren mindestens 27 Tage
  • Unter 18 Jahren mindestens 25 Tage

Schutzpflicht

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine Schutzpflicht. Da Jugendliche in der Regel weder physisch, noch psychisch gefestigt sind, gilt hier eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber diesen.

 

Des Weiteren ist das Unternehmen verpflichtet, dem Jugendlichen Zugang zu dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, ein ausgelegtes Exemplar im Betrieb ist hier ausreichend, und die Pausen- und Arbeitszeiten in einem Aushang bekannt machen.

 

Schutz der sittlich-moralischen Entwicklung:

Der Arbeitgeber darf keine Personen mit der Beaufsichtigung seiner minderjährigen Angestellten beschäftigen, die straffällig geworden sind (Haftstrafen von mehr als 2 Jahren). Dazu gehören beispielsweise Sexualstraftäter, Verbreiter jugendgefährdender Schriften oder Verurteilte wegen Körperverletzung.

 

Schutz der physischen Entwicklung und der Gesundheit:

Nimmt ein Jugendlicher seine erste Arbeitsstelle an und ist er weder geringfügig beschäftigt noch weniger als 2 Monate im Betrieb, so ist der Arbeitgeber in der Pflicht, ihn zu einer ärztlichen Erstuntersuchung zu schicken. Ein Jahr später hat eine Nachuntersuchung zu erfolgen, der Jugendliche (bzw. seine Eltern / gesetzlichen Vertreter) hat hier freie Arztwahl. Wechselt er den Arbeitgeber, so darf er erst nach Vorlage dieser beiden Bescheinigungen angestellt werden.

 

Des Weiteren ist der Jugendliche von seinem Arbeitgeber über Gefahren am Arbeitsplatz aufzuklären – er hat außerdem ein Recht auf einen Arbeitsplatz, der keine Gefahr für Leib und Leben darstellt und keine Beeinträchtigungen der seelischen, psychischen und physischen Entwicklung drohen.

 

Sonstige Schutzmaßnahmen:

Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, die – im Rahmen seiner Möglichkeiten – ungestörte Entwicklung des Jugendlichen zu gewährleisten. Hierunter fällt beispielsweise das Verbot von Alkohol, Zigaretten und sonstigen Tabakwaren und körperlicher bzw. seelischer Misshandlung.

 

Kategorie: Arbeitsrecht

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