Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgesetz: Welche Regelungen umfasst es?

Durch das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG), auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, werden die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag, Woche und Monat sowie die Mindestruhepausen während der Arbeitszeit und zwischen den Arbeitstagen festgelegt. Auch die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen sowie Regelungen zur Nachtarbeiten werden durch dieses Gesetz geregelt, welches sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber verbindlich ist.

Inhaltsverzeichnis

Wozu dient das Arbeitszeitgesetz?

Der im Gesetz verankerte Arbeitszeitschutz ist ein Teilbereich des Arbeitsschutzes, der zur Vermeidung oder zumindest zur Verminderung von gesundheitlichen Risiken aufgrund unangemessener Arbeitszeiten dient.

Das Arbeitszeitgesetz soll also den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gewährleisten, indem es die Arbeitszeitgestaltung genau definiert und Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessert.

Dadurch sollen gesundheitliche Probleme wie Burn-Out, Depressionen oder auch körperliche Beschwerden durch hohe zeitliche Beanspruchung in Form von Überstunden oder Mehrarbeit verhindert werden.

 

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Die Regelungen dieses Schutzgesetzes gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, Auszubildende, Werkstudenten sowie für Praktikanten. Ist ein Mitarbeiter noch nicht volljährig, so gilt für diesen vorrangig das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengeren Arbeitszeitregelungen.

Ausgenommen vom ArbZG sind laut § 18 leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, Leiter öffentlicher Dienststellen samt Vertretern sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.  Ebenfalls vom Gesetz ausgenommen sind Arbeitnehmer, die Personen erziehen, pflegen oder betreuen und aufgrund dessen mit diesen zusammenleben. Auch Selbstständige, Freiberufler, Soldaten und Betriebsratsmitglieder fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz.

Für Beamte gilt stattdessen eine spezielle beamtenrechtliche Arbeitszeitverordnung (AZV). Die wöchentlichen Arbeitszeiten fallen, je nachdem ob Bundes- oder Landes- bzw. Kommunalbeamter, unterschiedlich aus. Dabei handelt es sich also nicht um gegenseitige Vereinbarungen, sondern um einseitige Vorgaben des Bundes (bei Bundesbeamten) bzw. des jeweiligen Bundeslandes (bei Landes- und Kommunalbeamten).

 

Welche Regelungen gibt das Arbeitszeitgesetzes vor?

Da im Arbeitsschutzrecht generell alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgehalten werden, dort die Arbeitszeit zwar ein Bestandteil, allerdings nicht explizit aufgeführt ist, wird diese durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Durch dieses wird die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie die Mindestruhepause während der Arbeitszeit und zwischen den einzelnen Arbeitstagen festgelegt.

Im Einzelnen wird folgendes im Arbeitszeitgesetz geregelt:

 

Arbeitszeitregelungen:

Zur Arbeitszeit wird die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Pausen (ausgenommen beim Bergbau unter Tage) gezählt. Der Weg zur Arbeit fällt nicht darunter und die benötigte Zeit zum Umziehen nur dann, wenn die Tätigkeit bestimmte Schutz- oder Arbeitskleidung vorsieht, die erst im Betrieb angezogen wird.

Gemäß § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit höchstens acht Stunden betragen, was bei einer Sechs-Tage-Woche maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit ausmacht. Allerdings kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausgeweitet werden, sofern innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden (§ 14 ArbZG). Eine Ausnahme dabei bilden Nachtarbeiter, welche bei Mehrarbeit die durchschnittlichen acht Stunden bereits nach einem Monat wieder hergestellt haben müssen.

Wird Mehrarbeit geleistet, so sind die zusätzlichen Arbeitsstunden genau zu dokumentieren, um diese wieder ausgleichen zu können. Mehrarbeit ist dabei nicht gleichzusetzen mit Überstunden. Bei Mehrarbeit wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten, wohingegen bei Überstunden lediglich über die regelmäßige Arbeitszeit, die der jeweilige Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorsieht, hinaus gearbeitet wird.

Die Arbeitszeiten betreffend gibt das Arbeitszeitgesetz zwar einen Rahmen vor, allerdings kann dieser durch tarifvertragliche Regelungen oder Ausnahmegenehmigungen schriftlich auch erweitert werden.

 

Pausen- und Ruhezeiten:

Pausen und Ruhezeiten werden durch § 5 des ArbZG geregelt. Diese sollen maßgeblich für die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und für gesteigerte Konzentrationsfähigkeit sorgen. Sie sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtend und werden nicht vergütet.

Unter einer Pause versteht man die während der Arbeitszeit eingelegte Unterbrechung der Tätigkeit. Diese muss ab sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten und ab neun Arbeitsstunden mindestens 45 Minuten betragen. Spätestens nach sechs Stunden Arbeit am Stück muss eine Ruhepause eingelegt werden. Aufgeteilt werden kann sie in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten.

Die Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen zwei Arbeitstagen. Laut Gesetz muss ein Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit wahrnehmen, bevor er wieder arbeiten darf. Dies gilt auch für Schichtarbeit, weshalb Doppelschichten nicht erlaubt sind.

Für einige Branchen ist die Dauer der Ruhezeit allerdings noch einmal extra geregelt. In Krankenhäusern, Gastwirtschaften, Beherbergungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Rundfunk und Landwirtschaft kann sie um eine Stunde, d.h. auf zehn Stunden verkürzt werden. Diese muss allerdings innerhalb eines Monats, durch Verlängerung anderer Ruhezeiten, wieder ausgeglichen werden.

In Krankenhäusern und Pflege- oder Betreuungseinrichtungen kann sich die Ruhezeit zudem verkürzen, wenn die Arbeitnehmer durch Rufbereitschaft während dieser Zeit in Anspruch genommen werden müssen. Seit 01.01.2004 zählen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und müssen aufgrund dessen in die Berechnung der Wochenarbeitszeit miteinbezogen werden und unterliegen der Vergütung.

Auch für Kraftfahrer sind Sonderregelungen im Arbeitsvertrag festgehalten. Dies sind zum Beispiel Vorschriften über die höchstzulässigen Lenkzeiten.

 

Regelungen zu Sonn- und Feiertagen:

§ 9 des Arbeitszeitgesetzes schreibt vor, dass an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Beginn und Ende dieser Tage können in Betrieben mit regelmäßigen Tag- und Nachtschichten um maximal sechs Stunden abweichen, wenn der Betrieb ab Beginn der Ruhezeit ebenfalls 24 Stunden ruht. Auch Kraft- und Beifahrer können den Beginn der 24-stündigen Ruhe um höchstens 2 Stunden verlegen.

Ausgenommen von der Arbeitsruhe an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind (lebens-)wichtige Arbeiten wie beispielsweise die von Rettungssanitätern, Polizei und Feuerwehr. Ebenfalls gilt die Regelung für Gastronomie und Tankstellen ebenso wenig wie für Sicherheitsfirmen, Sportveranstaltungen, Messen, Energie- oder Wasserversorgungsbetriebe, Presse und Rundfunk sowie für das Musik- und Theatergewerbe (§ 10 ArbZG). Auch für Bäckereien bzw. Konditoreien gibt es Sonderregelungen, welche ihnen bis zu drei Stunden Arbeitszeit an den Ruhetagen gestatten. Des Weiteren sind auch Ausnahmen durch abweichende Festlegungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen möglich.

Im Jahr müssen für Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage freie Tage sein. Zudem muss für jeden gearbeiteten Sonntag ein Freizeitausgleich in Form eines anderen freien Wochentages gewährleistet werden. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen wahrgenommen werden. Wird durch Sonderregelungen an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, so muss der Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen nachgeholt werden (§ 11 ArbZG). Auch dies kann durch Tarifverträge anders geregelt werden.

Ist es der Fall, dass der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Bundesländern arbeitet und wohnt, so gilt für das Arbeitszeitgesetz nach Arbeitsortprinzip zwingend das Feiertagsrecht des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird.

Durch § 13 ArbZG ist es Bundes- und Landesregierung möglich, einige Ausnahmen zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen zu machen. Durch diese wird beispielsweise der verkaufsoffene Sonntag im Einzelhandel zulässig.

 

Nacht- und Schichtarbeit:

Nacht- und Schichtarbeit sind durch das Arbeitszeitgesetz gestattet. Als Nachtarbeiter gelten Arbeitnehmer, die in Wechselschichten oder mindestens 48 Nächte lang im Jahr, d.h. im Durchschnitt mindestens einmal die Woche, arbeiten.

Arbeit, die unter Nachtarbeit fällt, wird zwischen 23 und 6 Uhr mit einer Dauer von über 2 Stunden ausgeführt. Für Nachtarbeit gelten die gleichen arbeitszeitgesetzlichen Regeln wie für Tagarbeit außer, dass Mehrarbeit bei über 8 Stunden innerhalb von einem Monat ausgeglichen werden muss. Außerdem werden für Nachtarbeit zusätzliche freie Tage in angemessener Zahl oder ein Lohnzuschlag gewährt.

Nachtarbeitnehmer haben das Recht, sich auf Kosten des Arbeitgebers vor Beginn der Beschäftigung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Solch eine Untersuchung dürfen sie regelmäßig alle drei Jahre, ab einem Alter von 50 Jahren sogar jährlich durchführen lassen. Durch diese soll die Befähigung zur Nachtarbeit überprüft werden.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass eine weitere Arbeit in Nachtschichten gesundheitlich nicht mehr zu befürworten ist, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die Versetzung in den Tagesdienst. Gleiches Recht gilt, solange sich ein Kind von unter 12 Jahren im Haushalt befindet, für das sonst niemand anderes sorgen kann oder wenn es einen pflegebedürftigen Angehörigen gibt.

 

Kategorie: Arbeitsrecht

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