Frühverrentung

Frühverrentung

Unter einer Frühverrentung versteht man den vorgezogenen Eintritt in die Erwerbslosigkeit, welcher mit der Zahlung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden ist. Die Pensionierung findet hierbei noch vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters statt. Eine solche Frührente kann gesundheitlich begründet werden, z. B. durch Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit, oder auch durch den Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers – was unter bestimmten Umständen und etwaigen Abschlägen teilweise möglich ist – zustande kommen.

Inhaltsverzeichnis

Frührente aufgrund voller oder teilweiser Erwerbsminderung

Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Rente wurde in den vergangenen Jahren immer weiter angehoben und so wird sie wohl auch weiterhin steigen. Allerdings sind immer weniger Arbeitnehmer dazu fähig, ihre Tätigkeit tatsächlich bis zu ihrem individuellen Renteneintrittsalter auszuüben. Dies hat häufig gesundheitliche Gründe, und so gehen sie in die Frührente. In einigen Fällen können die Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente bekommen und somit frühverrentet werden.

 

Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen auf unabsehbare Zeit nur noch drei bis maximal sechs Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, gelten laut gesetzlicher Rentenversicherung als teilweise erwerbsgemindert. Dies können zum Beispiel ein Herzleiden oder starke Depressionen sein. Sind alle Bedingungen bezüglich Warte- und Rentenversicherungszeiten erfüllt, so können die Betroffenen eine Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

 

Sind Rentenversicherte wegen körperlicher oder psychischer Erkrankung auf nicht absehbare Zeit noch deutlicher gemindert und können eine Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nur höchstens drei Stunden am Tag ausüben, so gelten diese als voll erwerbsgemindert. Sollte die Resterwerbstätigkeit trotz der Krankheit noch über dieser Zeit liegen, so kann ein Arbeitnehmer dennoch als voll erwerbsgemindert gelten, falls Einschränkungen in ungewöhnlicher Art oder ungewöhnlichem Umfang vorliegen und die Tätigkeit daher nicht regelmäßig ausgeübt werden kann. Sind die entsprechenden Warte- und Versicherungszeiten eingehalten worden, so haben sie einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.

 

Frührente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Für Personen, welche vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, gibt es noch die Möglichkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beziehen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit und bei Einhaltung der Warte- sowie Rentenversicherungszeiten steht ihnen ein Recht auf einen vorzeitigen Ruhestand zu.

 

Zudem gilt für diejenigen, die vor diesem Datum geboren wurden, der Berufsschutz. Das bedeutet, dass sich die Berufsunfähigkeit lediglich auf die dauerhaft, beziehungsweise zuletzt ausgeübte Tätigkeit bezieht, und daher auch nur auf eine gleichwertige Erwerbstätigkeit als Alternative verwiesen werden darf. Im Gegensatz dazu sind bei voller und teilweiser Erwerbsminderung der gesamte Arbeitsmarkt und die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten, unabhängig von Beruf, Erfahrung etc., in Betracht zu ziehen.

 

Damit sind alle Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden und pro Tag weniger als 6 Stunden den bisherigen oder einen gleichwertigen Beruf ausüben können, als berufsunfähig anzusehen. Für diejenigen Arbeitnehmer, die nach diesem Tag geboren wurden, gilt diese Regelung nicht mehr. Für diese gibt es keine Definition der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch haben sie auch kein Recht auf Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit. Ihnen bleibt höchstens ein Anspruch auf Rente aufgrund teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung.

 

Kann man freiwillig in Frührente gehen?

Neben der erkrankungsbedingten Frühverrentung gibt es aber auch die Möglichkeit, freiwillig aus eigenem Interesse heraus vorzeitig in die Altersrente zu gehen. Mit Vollendung des 63. Lebensjahres haben Arbeitnehmer, die schon 45 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben, das Recht, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen, ohne dass ihre Rentenbezüge gekürzt werden. Diese abschlagsfreie Rente soll als eine Art Belohnung für diejenigen dienen, die sehr früh ins Berufsleben eingestiegen sind und durch ihre langjährige Erwerbstätigkeit auf viel Freizeit verzichtet haben.

 

Auch für langjährig Versicherte, die schon 35 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge zahlen, ist eine Rente ab dem 63. Lebensjahr möglich. Diese müssen dafür allerdings monatliche Abschläge von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Gehen diese beispielsweise zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Frührente, so erhalten sie insgesamt 7,2% weniger Rentenzahlungen.

 

Jährlich gehen in Deutschland ca. 200.000 Arbeitnehmer mit 63 Jahren in Frührente, wobei 75% dieser männlich sind.

 

Vorgezogene Rente bei Arbeitslosigkeit

Rentenversicherte Personen, die vor 1952 geboren wurden, haben laut § 237 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auch dann einen Anspruch darauf, mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wenn sie arbeitslos sind, bzw. waren. Dies steht ihnen zu, wenn sie mindestens 15 Jahre lang rentenversichert waren und bei Eintritt in die Rente arbeitslos sind sowie seit Erreichen des Alters von 58,5 Jahren 52 Wochen lang arbeitslos gewesen sind. Auch wenn sie statt der Arbeitslosigkeit mindestens zwei Jahre lang in Altersteilzeit beschäftigt waren, kann ein Rentenantrag gestellt werden.

 

Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass in den letzten zehn Jahren vor Renteneintritt über mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Sind alle Bedingungen erfüllt, so kann ein entsprechender Antrag auf Frühverrentung gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob man während der Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war und ALG I bezogen hat oder nicht.

 

Der Rentenantrag sollte spätestens 3 Monate nach dem 63. Geburtstag eingereicht werden.  Eine spätere Abgabe kann ansonsten zu Lücken in der finanziellen Versorgung führen, da die Rente erst ab dem Antragsmonat und nicht rückwirkend gewährt wird.

 

Kategorie: Arbeitsrecht

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