Arbeitsschutzrecht

Arbeitsschutzrecht / Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutz (Arbeitnehmerschutz, Arbeitssicherheit) fasst alle Maßnahmen zusammen, die Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen zu schützen sowie alle Mittel, die Arbeit menschengerecht zu gestalten. Oberstes Ziel des Arbeitsschutzes ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die Gesetzesgrundlade zum Arbeitsschutz. Der volle Name des ArbSchG lautet „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“. Additiv zum Arbeitsschutzgesetz gibt es spezifische Arbeitsschutzverordnungen, die bestehende Aspekte des ArbSchG beeinflussen können oder zu einer Änderung dessen führen.

Inhaltsverzeichnis

Welcher Personenkreis fällt unter das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Arbeitgebern Richtlinien vor, nach denen eine Gefahrenbeurteilung stattzufinden hat und in deren Folge der Gesundheitsschutz der Angestellten gewährleistet sein muss. Zu den Beschäftigten, also zu dem geschützten Personenkreis, zählen:

  • Angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beamtinnen und Beamte
  • Auszubildende
  • Angestellte mit Beeinträchtigung in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten

Nicht zum geschützten Personenkreis hingegen gehören beispielsweise Personen, die als Hausangestellte in privaten Haushalten beschäftigt sind oder Angestellte in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

 

Welche weiteren Arbeitsschutzverordnungen gibt es?

Wie bereits oben erwähnt, festigen und erweitern bestimmte Arbeitsschutzverordnungen das bestehende Gesetz, darunter beispielsweise die

  • Baustellenverordnung,
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung,
  • PSA-Benutzungsverordnung,
  • Biostoffverordnung oder
  • Bildschirmarbeitsverordnung.

Diese erweiterten Regelungen dienen ebenfalls der Prävention von Gefahren, der Häufigkeit von Gefährdungsbeurteilungen, der Definition der Personenkreise, die gewisse Tätigkeiten ausführen dürfen und wann eine medizinische Untersuchung zu erfolgen hat.

Auch hier gibt es Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst (unter anderem Polizei, Bundeswehr und Zoll).

 

Was bedeutet menschengerechte Gestaltung der Arbeit?

Das Arbeitsschutzgesetz verlangt – um überhaupt greifen zu können – eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Hierzu gehören auch die menschlichen Faktoren. Um diese humanen Bedürfnisse mit den Mitarbeitern abzustimmen, eignet sich die Vorgehensweise nach folgenden Schlagwörtern:

  • Lean Management (Reduktion von überflüssigen Tätigkeiten)
  • Reorganisation (Erkennen und Auflösen von Organisationsproblemen)
  • Geschäftsprozessoptimierung (Verbesserung von Abläufen)
  • Ergebnisorientierung (Lenkung des Fokusses auf das Ergebnis)

Die oben genannten Schlagwörter sind nicht nur gängige Begriffe in der Management-Ebene, sondern dienen auch dazu, mehr Leistung und Profit zu erzielen. Ebenso helfen sie mittels Gestaltung von Vorgängen, die Leistungsanforderungen, die Motivation und den Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte des einzelnen Beschäftigten zu beeinflussen. Menschengerechte Aufgaben stellen sicher, dass diese weder unter- noch überfordert sind.

Das Grundgerüst der menschengerechten Arbeitsgestaltung gliedert sich in die folgenden Punkte:

  1. Die Arbeit darf in keinem Fall schädigen und muss ausführbar sein. Damit keine (irreparablen) Gesundheitsschäden entstehen, muss hierbei sowohl die geistige als auch die körperliche Verfassung des Angestellten berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind die Größe und Wahrnehmungsleistung (Schwerhörigkeit, Sehschwäche etc.)
  2. Die Arbeit muss sich positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung und -förderung auswirken. Der Angestellte muss sich mit seinen Tätigkeiten selbst verwirklichen können, so kann er seine Zufriedenheit und Motivation erhöhen.
  3. Die Arbeit muss zumutbar sein. Dies gilt nicht nur in dem Bereich Über-, sondern auch bei einer Unterforderung.
  4. Die Arbeit muss langfristig erträglich sein. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit auch auf lange Sicht nicht die Gesundheit beeinträchtigen darf.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Grundsätzliche Pflichten:

Die Grundsätze, an die sich ein Arbeitgeber nach §4 ArbSchG zu halten hat, fassen Vorschriften zur Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit und Prävention von Gefährdungen (bzw. Gefährdungsbeurteilung) zusammen:

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung: Der Arbeitsplatz muss so gestaltet werden, dass eine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit möglichst gering bzw. ausgeschlossen ist.
  2. Individuelle Schutzmaßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung bzw. Schutzkleidung ist bei allen Tätigkeiten zu tragen, bei welchen Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten können (z. B. bei optischer Strahlung).
  3. Die Schutzbestimmungen müssen allen betroffenen Personen mitgeteilt werden.
  4. Besonders schutzbedürftige Beschäftigte müssen in die sie betreffenden Gefährdungen miteinbezogen werden. Hierzu zählen Jugendliche, Schwangere, Stillende und beeinträchtige Personen.
  5. Regelungen für ein bestimmtes Geschlecht sind nicht zugelassen.
  6. Bekämpfung von Gefahren: Eine Gefahr muss dort bekämpft werden, wo sie auftritt. Ist beispielsweise in einem Tank ein Leck, muss dieses gefunden und repariert werden, statt nur die austretende Flüssigkeit aufzuputzen.
  7. Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen müssen sowohl arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse als auch der aktuellste Stand der Technik, die Hygiene und die Medizin beachtet werden.
  8. Jede Maßnahme zum Arbeitsschutz muss mit den Arbeitsbedingungen, der Technik, den Umwelteinflüssen und der Organisation vereinbar sein.

Gefährdungsbeurteilung:

Generell gilt: Eine Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig von den verantwortlichen Personen durchzuführen und die individuellen Tätigkeitsfelder der Beschäftigten sind hierbei mit einzubeziehen.

Ist ein Arbeitsplatz nicht nur einer Gefahr, sondern gleich mehreren ausgesetzt (z. B. chemisch, physisch, biologisch), sollte die Gefährdungsbeurteilung auf alle Einwirkungen erfolgen.

Gewisse Arbeitsabläufe, veraltete Verfahren oder zu lange Arbeitszeiten wirken sich ebenfalls negativ auf die Gesundheit der Mitarbeiter aus. Deshalb sieht das Gesetz zur Arbeitssicherheit vor, dass bei der Auswahl und dem Einsatz von Anlagen, Maschinen und den dazugehörigen Arbeitsstoffen besondere Vorsicht geboten ist.

Eine Gefährdungsbeurteilung lohnt sich ebenfalls, wenn eine Ursache zu hoher psychischer Belastung ausfindig gemacht und beseitigt werden soll oder wenn der Verdacht besteht, dass einzelne Mitarbeiter nur unzureichende Einführungen in die Vorschriften zur Arbeitssicherheit erhalten haben.

 

Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Nicht nur der Betrieb, auch der Arbeitnehmer hat sich an die Arbeitsschutzvorschrift zu halten. Einzelne Arbeitnehmer müssen sich beteiligen und auch selbst für die Sicherheit an ihrer Arbeitsstätte sorgen (§§ 15, 16, 17 ArbSchG).

Die Angestellten müssen sowohl zu ihrer als auch zur Sicherheit anderer den Unterweisungen zum Arbeitsschutz folgen. Des Weiteren sollte die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung immer getragen und Maschinen, Werkzeuge etc. ihrer Bestimmung entsprechend bedient werden.

 

Erste Hilfe an der Arbeitsstätte

Das Gesetz sieht nicht nur Maßnahmen zur Prävention vor, sondern auch die Hilfe am Arbeitsplatz, sollte ein Unfall passieren. Um diese Hilfe gewährleisten zu können, muss verantwortliches Personal, (z. B. Ersthelfer) und diverse Hilfen (z. B. Sanitätsraum, Erste-Hilfe-Kasten, Transportmittel, Schutzausrüstung) zur Verfügung stehen.

Der Arbeitgeber darf weiterführende medizinische Behandlung bei einem Arzt oder im Krankenhaus nicht untersagen und muss den Ersthelfern erlauben, ihre Arbeit zu unterbrechen.

 

Kategorie: Arbeitsrecht

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